Dachrinnenreinigung Vermieterinformation

Dachrinnenreinigung

 
Die Kosten der Dachrinnenreinigung können als “Kosten der Entwässerung” nach der Zweiten Berechnungsverordnung auf die Mieter als Betriebskosten umgelegt werden:

Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 03. Januar 2001.
Aktenzeichen: 317 C 474 / 00

Die Kosten dafür können Sie nur dann umlegen, wenn Sie diese unter "Sonstige Betriebskosten" ausdrücklich als umlegbar aufgeführt haben (BGH, Urteil v. 7.4.2004, VIII ZR 167/03).

Wer die Dachrinnenreinigung nicht als umlegbare Kosten unter "Sonstige Betriebskosten" vereinbart hat, kann seinem Mieter das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona präsentieren (Urteil v. 3.1.2001, 317 C 474/00, GE 2001, S. 773). Das hat entschieden, dass die Kosten der Dachrinnenreinigung als Kosten
der Entwässerung nach der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umlegbar sind (BGH, Urteil v. 7.4.2004, VIII ZR 167/03).

Auch dann, wenn Sie dies nicht extra unter "Sonstige Kosten" dort vermerkt haben. Dies ist allerdings ein glattes Ausreißer-Urteil, denn alle anderen Urteile,
die hierzu ergangen sind, lehnen eine Umlage ohne Extra-Vereinbarung unter "Sonstige Betriebskosten" kategorisch ab.

Ein Versuch ist es aber allemal wert!





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